Die Handlungsempfehlung für Eiskunstlauftrainings wurden an die neue Verordnung (gültig ab 12.12.2021) angepasst.
- Nicht-öffentliche Sportstätten (indoor/outdoor) dürfen zur Sportausübung nur mit 2G und zwischen 5-23 Uhr betreten werden
- Auf nicht-öffentlichen Sportstätten muss bei der Sportausübung kein Abstand eingehalten werden
- Zusammenkünfte indoor mit max. 25 und outdoor mit max. 300 Teilnehmer*innen (ab 51 Teilnehmer*innen: Präventionskonzept, Präventionsbeauftrage/r, Anzeigepflicht; ab 251 Teilnehmer*innen: zusätzlich Bewilligungspflicht)
- Bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen: indoor max. 2.000 und outdoor max. 4.000 Zuschauer:innen (es gilt 2G und indoor Maskenpflicht)
- Spitzensport ist ohne Teilnehmer*innenbeschränkung möglich (für Zuschauer*innen gilt 2.000/4.000)
- Für Personen ohne 2G gilt: Sport nur auf öffentlichen Orten oder öffentlichen Outdoor-Sportstätten und mit 2m Abstand (ausgenommen selber Haushalt)
COVID-Verordnung: strengere Maßnahmen in Wien, OÖ und Vorarlberg
In Wien gilt, dass Sport indoor nur ohne Körperkontakt ausgeübt werden darf. Zudem gilt für Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen outdoor 2G+. Es ist also ein zusätzlicher Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
In Oberösterreich gilt der Lockdown noch bis 16.12. Mit 17.12. gelten in Oberösterreich auch die Maßnahmen des Bundes.
In Vorarlberg gelten bezüglich der Sportausübung die Maßnahmen des Bundes, bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen indoor und outdoor dürfen maximal 500 Personen teilnehmen.
In den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol gibt es keine abweichenden Regelungen bezüglich der Sportausübung im Vergleich zu den Maßnahmen des Bundes.
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