Satzungen

Satzungen des österreichischen Eiskunstlaufverbandes

ÖEKV - SKATE AUSTRIA
ZVR Zahl 599602178

Soweit in diesen Satzungen Personenbezeichnungen enthalten sind, sind diese geschlechtsneutral und beziehen sich auf beide Geschlechter.

§1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen „ÖSTERREICHISCHER EISKUNSTLAUFVERBAND“ (ÖEKV – Skate Austria), hat seinen Sitz in WIEN, seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich. Der Verband ist Mitglied der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) und der International Skating Union (ISU). Nachstehend wird die Abkürzung ÖEKV verwendet.
  2. Das Verbandsjahr ist gleich dem KALENDERJAHR (1. JÄNNER bis 31. DEZEMBER jeden Jahres). Das Sportjahr läuft vom 1. JULI des einen Jahres bis 30. JUNI des Folgejahren.

§2 – Zweck des Verbandes

Die Verbandstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der §§34 ff. der Bundesabgabenordnung und bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder der angeschlossenen Vereine/Verbände im Eiskunstlauf, Eistanz u. Synchroneiskunstlauf.

Zu seinen Aufgaben zählen die Regelung und Förderung des Österreichischen Eiskunstlaufsportes (Eiskunstlauf inkl. Paarlaufen, Eistanzen und Synchroneiskunstlaufen) in jeder international anerkannten Art in Österreich und die Vertretung der Interessen der österreichischen Eiskunstläufer, Eistänzer und Synchroneiskunstläufer nach außen. Im nachfolgenden gilt der Ausdruck EISKUNSTLAUF für alle vorhin angeführten Disziplinen.

§3 – Ideelle Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

  1. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen: Vertretung der Mitglieder gegenüber Körperschaften, Behörden, Sportorganisationen, der Bundes-Sportorganisation und der International Skating Union.
  2. Kontaktpflege zu allen ausländischen Eissportverbänden und Erfahrungsaustausch mit diesen, insbesondere auf sportlichem Gebiet.
  3. Öffentlichkeitsarbeit zur Wahrung und Förderung der Interessen des Eiskunstlaufes in Österreich.
  4. Ausarbeitung und Erlassung, sowie laufende Anpassung der Österreichischen Wettlaufordnung für Eiskunstlauf (ÖWO) unter Beachtung regionaler Erfordernisse und der internationalen Wettlaufordnung (IWO).
  5. Aus- und Weiterbildung und Ernennung der Schieds- und Preisrichter, sowie der Technischen Panels (Technische Spezialisten, Controller, Data und Replay Operator) für alle oben angeführten Sportdisziplinen. Erstellung der für die Mitglieder verbindlichen Listen, sowie Antragstellungen an die ISU.
  6. Veranstaltung der Österreichischen Staatsmeisterschaften, der Österreichischen Juniorenmeisterschaften, der Österreichischen Schüler- und Jugendmeisterschaften in allen oben angeführten Disziplinen und die Vergabe dieser Bewerbe zur Durchführung an Mitglieder.
  7. Bewerbung um und Durchführung von internationalen Wettbewerben in Österreich, insbesondere von Juniorenwelt-, Europa- sowie Weltmeisterschaften, und sonstigen internationalen Bewerben.
  8. Erteilung der Zustimmung des ÖEKV zur Durchführung internationaler Bewerbe durch die Mitglieder.
  9. Entsendung von Läufern, Schieds- und Preisrichtern, sowie technischer Spezialisten und Controller sowie etwaiger Funktionäre zu internationalen Wettbewerben. Zu internationalen Wettbewerben gibt nur der ÖEKV Nennungen ab. Die Mitglieder haben das Recht Läufer dafür vorzuschlagen. Nennungen für die Teilnehmer (Läufer) an „Interclub Competitions“ gemäß der jeweils geltenden IWO geben die Mitglieder ab. Die Nennung ist gleichzeitig an den ÖEKV zu senden und ein Ergebnisprotokoll/Link zur Ergebnisseite zu übermitteln.
  10. Laufender Kontakt zu seinen Mitgliedern und Beratung hinsichtlich der Vereinsarbeit, insbesondere in sportlicher Hinsicht.
  11. Zusammenarbeit mit allenfalls bestehenden Interessensvertretungen der Trainer, Instruktoren, Preisrichter und Läufer.
  12. Förderung der Aus- und Fortbildung von Läufern, Instruktoren und Trainern auf nationaler und internationaler Ebene in Zusammenarbeit mit allenfalls bestehenden Interessensvertretungen und nationalen und internationalen Ausbildungsstätten.
  13. Unterstützung seiner Mitglieder unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung und der Nachwuchsarbeit nach Maßgabe verfügbarer Mittel.
  14. Finanzielle und/oder sonstige Unterstützung für die Durchführung von Österreichischen Meisterschaften, satzungsgemäßen Jugendlaufen, sowie internationalen Bewerben in Österreich und diversen Kursformen durch Mitglieder nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

§3a – Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld und Sachen) werden z.B. aufgebracht durch:

  1. Beiträge von Mitgliedern, Sportlern und Betreuern
  2.  Geld- und Sachspenden
  3.  Warenabgabe (Getränke, Speisen, Sportgeräte und Ausrüstung)
  4.  Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen; Förderungen aus Mitteln des Bundessportförderungsfonds
  5. Werbung jeglicher Art
  6. Sponsoring
  7. Erteilung von Unterricht, Abhalten von Kursen
  8. Abhaltung von Veranstaltungen und der Gründung einer Veranstaltungs-GmbH zu diesem Zwecke
  9. Zinserträge, Beteiligungserträge
  10. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
  11. Miet- und Pachterlöse
  12. Bausteinaktionen, Flohmärkte und Basare
  • §4 – Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche wie juristische Personen werden. Die Mitglieder des ÖEKV gliedern sich in:

  1. Ordentliche Mitglieder
    a. Vereine
    b. Landesverbände und Interessensvertretungen
    c. Preisrichter*innen-Vertreter*in und Athlet*innen-Vertreter*in
  2. Außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
  4. Unterstützende Mitglieder

§5 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. ORDENTLICHE MITGLIEDER:

    a. Vereine:
    Mitglieder des ÖEKV können alle gemeinnützigen Vereine im Sinne der §§ 34ff. der BAO werden, die in den oben angeführten Sportdisziplinen regelmäßigen Sportbetrieb betreiben.

    Nach einer mindestens 1 (ein-) jährigen außerordentlichen Mitgliedschaft beim ÖEKV (siehe §5 Abs. 2) kann unter Vorlage der, dem Vereinsgesetz entsprechenden, Satzungen, der Funktionärs- und der Aktivenliste, soweit Eiskunstlauf, Eistanz und/oder Synchroneiskunstlauf Sektionen bestehen nur von diesen, beim Verbandsvorstand die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft beantragt werden. Der Vorstand hat nach Überprüfung der Aufnahmevoraussetzungen alle Mitglieder über den Antrag zu benachrichtigen, die innerhalb von 3 (drei) Wochen schriftlich Einwendungen vorbringen können. Danach entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung über die Aufnahme. Die Aufnahme ist unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 3 (drei) Wochen nach Zustellung schriftlich beim erweiterten Vorstand eine Berufung eingebracht werden, die in der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes zur Entscheidung vorzulegen ist.

    b. Landesverbände und Interessensvertretungen
    Anerkannte Landesfachverbände und Bundes-Interessensvertretungen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Eiskunstlauf betreuen und pflegen, können sofort als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie zumindest eine dieser Sportdisziplinen in ihrem Wirkungskreis vertreten. Bundes-Interessensvertretungen müssen lizenzierte Mitglieder aus mindestens 6 (sechs) Bundesländern nachweisen um als solche anerkannt zu werden. Unter Vorlage der, dem Vereinsgesetz entsprechenden, Satzungen, der Funktionärs- und Mitgliederliste sowie bei Landesfachverbänden mit einem Nachweis der Anerkennung durch die jeweilige Landessportorganisation, kann beim Vorstand die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft beantragt werden. Die Aufnahme ist unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen.  

    c. Preisrichter*innen-Vertreter*in und Athlet*innen-Vertreter*in
    Der Vorstand hat alle 4 (vier) Jahre Wahlen für die Positionen der/ des Preisrichter*innen-Vertreter*in und Athlet*innen-Vertreter*in und jeweils eines/ einer Stellvertreter*in durchzuführen. Wählbar und wahlberechtigt sind für den/ die Preisrichter*innen-Vertreter*in alle zum Zeitpunkt der Wahl auf der Offiziellenliste gelisteten Schieds- und Preisrichter*innen und für die Athlet*innen-Vertreter*in zum Zeitpunkt der Wahl lizenzierten Athlet*innen, die mindestens 16 Jahre alt sind.
    Das Wahlprozedere ist in der jeweiligen Geschäftsordnung des Vorstandes zu definieren.

  2. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER:
    Können Eiskunstlauf betreibende bzw. fördernde Vereine mit dem Sitz in Österreich sein. Über die Aufnahme als außerordentliches Mitglied entscheidet über Antrag unter Vorlage der, dem Vereinsgesetz entsprechenden, Satzungen und der Funktionärsliste der Vorstand des ÖEKV.
  3. EHRENPRÄSIDENT*INNEN
    sind natürliche Personen, die in der Funktion des Präsidenten oder Vizepräsidenten im ÖEKV tätig waren und auf Grund besonderer Verdienste um den Eiskunstlauf, über Antrag des Vorstandes von einer ordentlichen Generalversammlung mit 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt wurden. EHRENMITGLIEDER sind natürliche Personen, insbesondere Funktionäre von Mitgliedern oder ehemalige Funktionäre des ÖEKV, die auf Grund besonderer Verdienste um den Eiskunstlauf über Antrag des Vorstandes von einer ordentlichen Generalversammlung mit 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt wurden.
  4. UNTERSTÜTZENDE MITGLIEDER
    sind alle natürlichen und juristischen Personen, die durch besondere Taten, insbesondere finanzielle Unterstützung zur Erreichung der Ziele des ÖEKV beitragen

§6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. DEZEMBER jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 (drei) Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 (sechs) Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Hierüber ist bei der nächsten Generalversammlung zu berichten.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem ÖEKV kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft oder der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im §6 Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des ÖEKV teilzunehmen und die Einrichtungen des ÖEKV allenfalls gegen Kostenersatz zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
    2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzungen zu verlangen.
    3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden an den Vorstand oder den/ die Präsident*in und Anträge sowie Wahlvorschläge an die Generalversammlung zu richten. Diese müssen satzungsgemäß gefertigt sein.
    4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen, wobei jedoch nur ordentliche Mitglieder, die nicht unter Sanktionen des §8 fallen, stimmberechtigt sind.
    5. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenpräsident*innen und Ehrenmitglieder können in beratender Funktion an den Generalversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
    6. Das Stimmrecht bei der Generalversammlung kann nur von einem Delegierten eines stimmberechtigten Mitglieds mit satzungsgemäß gefertigter Ermächtigung ausgeübt werden. Eine delegierte Person kann nur einen Verein vertreten.
    7. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimmenanzahl, die sich aus der Summe der Grund- und Leistungsstimmen zusammensetzt, die gemäß Anhang 1 der Satzungen zu berechnen sind und mit der fristgerechten Aussendung bekannt gegeben werden. Landesverbände und Interessensvertretungen haben, sofern sie ordentliche Mitglieder sind, je eine
    Grundstimme in der Generalversammlung.
    8. Mindestens 1/10 (ein Zehntel) der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Eine von mindestens 1/10 (ein Zehntel) der ordentlichen Mitglieder beantragte außerordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
    9. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbands zu informieren. Wenn mindestens 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 (vier) Wochen zu geben.
    10. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden, gegebenenfalls beauftragte, unabhängige externe Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen beizuziehen.
    11. Die Mitglieder und deren Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzungen, der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes, sowie der österreichischen und internationalen Wettlaufordnung in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet.
    12. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jährlich bis zum 31. JÄNNER ihre Mitgliederzahl (diese beinhaltet auch den Vereinsvorstand), die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der aktiven Athlet*innen, sowie des Vereinsvorstandes mit dem Stand 1. JÄNNER des jeweiligen Kalenderjahres bekannt zu geben.
    13. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag an den ÖEKV zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird vom erweiterten Vorstand (§14a) bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis 31. JÄNNER fällig und an den ÖEKV zu entrichten.
    14. Ehrenpräsident*innen, Athlet*innen-Vertreter*in und Preisrichter*innen-Vertreter*in und unterstützende Mitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    15. Satzungsänderungen bei Mitgliedsvereinen Mitgliedern und Änderungen bei Vereinsfunktionär*innen sind dem ÖEKV unverzüglich nach Beschlussfassung der Änderung bekannt zu geben.
    16. Die Mitglieder haben dem ÖEKV die jeweils aktuelle Vereinsanschrift, ZVR-Zahl gem. Vereinsregister, Kontaktadressen, E-Mail Adressen, sowie Telefon- und ggf. Faxnummer und Bankverbindungen unmittelbar mitzuteilen. Die Korrespondenz des ÖEKV mit den Mitgliedern erfolgt mittels elektronischer Datenübermittlung bzw. bei Bedarf in schriftlicher Form.
    17. Der Österreichische Eiskunstlaufverband, die ihm zugehörigen Organisationen (Landesverbände, Vereine, etc.) sowie deren Mitglieder verpflichten sich, zur Einhaltung der Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 (ADBG 2021) und der Anti-Doping Regelungen der ISU – International Skating Union. Des Weiteren sind die dem Österreichischen Eiskunstlaufverband, den Landesverbänden und Vereinen zugehörigen Athlet*innen, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen zur Einhaltung der soeben genannten Anti-Doping Regelungen verpflichtet.
    18. Der Österreichische Eiskunstlaufverband, die Landesverbände und Vereine samt den zugehörigen Athlet*innen, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden.
    19. Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes die gemäß § 7 ADBG 2021 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes im Sinne des § 20 ADBG 2021. Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 8 ADBG 2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 ADBG 2021 zur Anwendung gelangen.
    20. Die Organe, Mitarbeiter*innen, sonstige Personen, Anti-Doping Beauftragte und sonstige Funktionär*innen des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes oder ihm zugehöriger Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie den Anti-Doping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.
    21. Art und Form der Werbung werden vom ÖEKV mit seinen Sponsoren vereinbart. Diese Vereinbarung verpflichtet auch die Mitglieder, die in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung zu sorgen haben. Die Regelung des § 18 ist bei Sorgfaltsverletzungen sinngemäß anzuwenden.
    22. Bekenntnis zur Integrität im Sport
    Spielmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verband und seine Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verband und seine Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verband und seine Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Verbandszwecks auch von den Verbandsangehörigen als Verhaltensmaxime ein.
    23. Die Mitglieder sind verpflichtet die Safe Sport Richtlinien und Leitfäden des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes einzuhalten und in ihrem Wirkungsbereich umzusetzen und gegebenenfalls etwaige Verstöße zu ahnden.

§8 – Folgen der Nichtbeachtung der Pflichten

Bei Nichtbeachtung der im §7 Abs. 12, 13 und 15 festgelegten Termine sind die Mitglieder vom ÖEKV einmal mittels eingeschriebenen Briefes an die bekanntgegebene Vereinsadresse unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen zu mahnen.
1. Mitglieder, die trotz eingeschriebener Mahnung innerhalb der Nachfrist ihre angeführten Verpflichtungen nicht erfüllen, sind bis zur vollständigen Aufhebung der Versäumnisse weder bei ordentlichen noch bei außerordentlichen Generalversammlungen stimmberechtigt.
2. Beschließt der Vorstand gegenüber dem betroffenen Mitglied
a) beim ersten Verstoß eine schriftliche Verwarnung
b) beim zweiten Verstoß eine zweite schriftliche Verwarnung und
c) beim dritten Verstoß die Aberkennung der ordentlichen Mitgliedschaft gem. §6 Abs. 3 wird er dies der Generalversammlung bei nächster Gelegenheit zur Kenntnis bringen.
3. Hat ein Mitglied seine Verpflichtungen hinsichtlich Mitgliedermeldung und Beitragszahlung nach zwei eingeschriebenen schriftlichen Mahnungen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Termine fällig waren, auch nach neuerlicher eingeschriebener schriftlicher Mahnung nicht erfüllt, so gilt er als unwiderleglich aus dem ÖEKV ausgetreten, ohne dass seine Zahlungspflicht für den Rückstand erlischt.
4. Mitglieder, die gemäß den vorangehenden Bestimmungen in ihrer Verpflichtung säumig sind, dürfen während der Zeit der Säumigkeit keine finanziellen Zuwendungen des ÖEKV erhalten. Nicht widmungsgerecht genutzte Zuwendungen kann der Vorstand ganz oder teilweise rückfordern.

§9 – Organe des Verbandes

Die Organe des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes sind:

  1. die GENERALVERSAMMLUNG (Mitgliederversammlung)
  2. der VORSTAND (Leitungsorgan)
  3. der ERWEITERTE VORSTAND
  4. die RECHNUNGSPRÜFER
  5. das SCHIEDSGERICHT
  6. der ABWICKLER

§10 – Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 (vier) Jahre im Zeitraum von 1. Juni bis 31. Juli des jeweiligen Jahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung in nachstehenden Fällen einzuberufen und innerhalb von drei Monaten durchzuführen:
    a. wenn der Präsident und alle Vizepräsidenten oder mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, zur Durchführung von Nachwahlen für den Rest der Funktionsperiode.
    b. Mindestens 1/10 (ein Zehntel) der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Eine von mindestens 1/10 (ein Zehntel) der ordentlichen Mitglieder beantragte außerordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
    c. auf Beschluss des Vorstandes des ÖEKV
    d. auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 Vereinsgesetz 2002)
    e. auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
  3. Die EINLADUNG zu ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungen ist mindestens 8 (acht) Wochen vor dem geplanten Termin unter Angabe der Tagesordnung und der Liste der stimmberechtigten Mitglieder sowie der Liste der auf die stimmberechtigen Mitglieder jeweils entfallenden Stimmenanzahl, den Mitgliedern zuzustellen.
  4. ANTRÄGE sowie WAHLVORSCHLÄGE zu einer ordentlichen Generalversammlung und Einsprüche gegen die Festsetzung der Stimmenanzahl sind spätestens 4 (vier) Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand schriftlich einzubringen. Mindestens 14 (vierzehn) Tage vor der Generalversammlung hat der Vorstand etwaige Anträge, Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Bilanz, sowie die allenfalls berichtigte Liste der auf die stimmberechtigten Vereine jeweils entfallenden Stimmenanzahl den Mitgliedern zuzustellen. Anträge können jederzeit zurückgezogen werden, Wahlvorschläge spätestens zu Beginn des Tagesordnungspunktes Neuwahlen oder Nachwahlen in den Vorstand.
  5. Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der/ein Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, so übernimmt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Für die Einberufung und Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung sind die Bestimmungen des §10 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
  6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung bzw. über Anträge gefasst werden.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei eine Enthaltung keine gültige Stimmabgabe darstellt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Zur Änderung der Satzungen ist eine 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei eine Enthaltung keine gültige Stimmabgabe darstellt. Eine Stimme ist dann ungültig, wenn sie nicht zweifelsfrei zuordenbar ist. Ob eine Stimme zweifelsfrei zuordenbar ist, entscheidet der Wahlausschuss. Diese Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.
  9. Der Wahlausschuss besteht aus mind. 5 (fünf) Personen, die über Vorschlag der Landesfachverbände nominiert werden. Jeder Landesfachverband hat das Recht eine geeignete Person namhaft zu machen. Die Person muss einem Mitglied des ÖEKV angehören und ihr Fachwissen über den Eiskunstlaufsport in den Ausschuss miteinbringen können. Sollte keine Einigkeit erzielt werden, so werden aus den vorgeschlagenen Personen 5 (fünf) Personen gelost. Den Vorsitzenden wählt der Wahlausschuss selbst. Er kann dem erweiterten Vorstand Änderungen der Wahlordnung vorschlagen. Der Wahlausschuss hat wenn möglich einen kompakten Wahlvorschlag aus den durch die Mitglieder vorgeschlagenen Personen, in welchem sachliche und regionale Aspekte Berücksichtigung finden, der Generalversammlung vorzulegen. Der Wahlvorschlag des Wahlausschusses wird abgestimmt, sollte er keine Mehrheit erzielen, werden die durch die Mitglieder eingereichten Wahlvorschläge einzeln abgestimmt.
  10. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Die Generalversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließen. Wahlen erfolgen mittels geheimer Abstimmung.
  11. Erhält ein ordnungsgemäß gestellter Antrag bei der Generalversammlung nicht die erforderliche Mehrheit, ist die Abstimmung über eine Modifikation dieses Antrages zulässig, wenn die Generalversammlung dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
  12. Liegen bei Wahlen zum Vorstand für zu besetzende Positionen Wahlvorschläge nicht vor, oder erhält keiner der für eine Position erstatteten Vorschläge die erforderliche Mehrheit, können Ersatzvorschläge bei der Generalversammlung eingebracht werden.
  13. Spätestens 8 (acht) Wochen nach Abschluss einer Generalversammlung ist das Protokoll zu verfassen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§11 – Aufgabenbereich der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Bekanntgabe der Mitglieder, die gegen §7 der Satzungen verstoßen haben
  2. Bekanntgabe und Kenntnisnahme der stimmberechtigten Mitglieder
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  4. Kenntnisnahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  5. Kenntnisnahme und Genehmigung der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Vermögensübersicht
  6. Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
  7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes über Antrag der Rechnungsprüfer
  8. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, soweit diese nicht vorangegangene Tagesordnungspunkte betreffen
  9. Änderung der Satzungen
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des ÖEKV
  11. Entscheidung über Berufungen im Sinne des §18 Abs. 3; der Generalversammlung steht das Recht zu, eine verhängte Sperre zu verlängern oder in einen Ausschluss umzuwandeln, und zwar auch bei Mitgliedern, in diesem Fall jedoch nur mit 3/4 (dreiviertel) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
  12. Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes
  13. Neuwahl des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern und Wahl von sieben Mitgliedern des Schiedsgerichtes bzw. allenfalls erforderliche Nachwahlen.

§12 – Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus 7 (sieben) Mitgliedern zusammen:
    1.1. dem/der Präsident*in
    1.2. zwei Vizepräsident*innen
    1.3. dem/der Schriftführer*in
    1.4. dem/der Schriftführer*in-Stellvertreter*in
    1.5. dem/der Kassier*in
    1.6. dem/der Kassier*in-Stellvertreter*in
  2.  Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Dies gilt nicht für das Ausscheiden des/ der Präsident*in oder eines/ einer Vizepräsident*in. Im Falle eines Ausscheidens des/ der Präsident*in ist bis zu einer erfolgten Neuwahl des Vorstandes oder einer Nachwahl für die laufende Funktionsperiode der/ die/ ein*e Vizepräsident*in geschäftsführende*r Präsident*in.
  3.  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 (vier) Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Ernannte Ehrenpräsident*innen und Ehrenmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  4. Der Vorstand wird vom/ von der Präsident*in, von dem/ der oder von einem/ einer der Vizepräsident*innen, schriftlich einberufen, ist auch dieser verhindert, dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Jedem Vorstandsmitglied kommt 1 (eine) Stimme zu.
  7.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
  8.  Vorstandsbeschlüsse werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst. Ein Zustandekommen von Rundbeschlüssen ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes genau zu definieren.
  9. Es sind ein Verlaufs- und Beschlussprotokoll zu führen, die spätestens 1 (eine) Woche nach jeder Vorstandssitzung an die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer*innen auszusenden sind.
  10.  Den Vorsitz führt der/ die Präsident*in oder der/ die/ ein*e Vizepräsident*in, ist auch diese*r verhindert, das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
  11.  Die Funktionsperiode eines Vorstandmitgliedes erlischt durch Ablauf, Rücktritt oder Tod.
  12.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder wird mit der Erklärung, der Rücktritt des gesamten Vorstandes mit der Neuwahl durch die Generalversammlung wirksam.
  13.  Ehrenpräsident*innen und Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen zu den Sitzungen eingeladen werden.

§13 – Aufgaben des Vorstandes

  1. Das Leitungsorgan hat den ÖEKV mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieser Satzungen und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen. Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die sich aus dieser Satzungen ergeben und ist verpflichtet, alle von den Mitgliedern eingebrachten Anträge, Anfragen, Beschwerden und Vorschläge in angemessener Frist (max. 1 Monat) zu behandeln und in freier Form zu beantworten. Weiters gibt sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung zur Aufteilung der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche. In diese Geschäftsordnung ist auch eine Befangenheitsregel aufzunehmen. Die Geschäftsordnung ist in einem Rundschreiben den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
  2. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Vorstandes sowie die Verwaltung des Vermögens des ÖEKV mit entsprechender Sorgfalt. Er hat in den Jahren zwischen den Generalversammlungen bis spätestens 30. SEPTEMBER einen umfassenden schriftlichen Tätigkeitsbericht an die Mitglieder auszusenden.
  3. Die Anpassung der österreichischen Wettlaufordnung (ÖWO) an die Bestimmungen der internationalen Wettlaufordnung (Besondere Bestimmungen), soweit nicht Sonderregelungen der ÖWO betroffen sind.
  4. Der Vorstand hat mindestens vier Sitzungen im Jahr zu halten. Für die Erledigung der Administration der ÖEKV-Agenden kann sich der Vorstand eines Sekretariats mit dementsprechenden Angestellten bedienen.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet für die Einhaltung der internationalen und nationalen Anti-Doping-Regeln zu sorgen.
  6. Beschlussfassung über Abschluss und Auflösung von Mietverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen, Sponsorenverträgen etc.
  7. Vorbereitung der Jahresplanung, des Jahresrechnungsabschlusses sowie Jahresvoranschlage

§13a – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Vertretung des ÖEKV nach außen erfolgt durch den/ die Präsident*in, im Falle der Verhinderung durch den/ die Vizepräsident*in. Über Vorstandsbeschluss kann im Einzelfall ein Vorstandsmitglied oder der/ die Generalsekretär*in des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes mit der Vertretung des ÖEKV beauftragt werden.
  2. Wichtige Schriftstücke des ÖEKV, insbesondere rechtsverbindliche, müssen vom/ von der Präsident*in, in dessen Verhinderung von einem/ einer Vizepräsident*in, sowie dem/ der Schriftführer*in, in dessen Verhinderung vom/ von der Schriftführer*in-Stellvertreter*in, gezeichnet sein. Sofern diese finanzielle Angelegenheiten betreffen tritt an die Stelle des/ der Schriftführer*in der/ die Kassier*in, in dessen Verhinderung der/ die Kassier*in-Stellvertreter*in.
  3. Für welche Schriftstücke keine qualifizierte Zeichnung erforderlich ist und welche vom/ von der Generalsekretär*in oder einem ausdrücklich ermächtigten Dienstnehmer unterzeichnet werden können, ist in der Geschäftsordnung zu definieren.

§14 – Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1.1. dem Vorstand
    1.2. je einem/ einer Delegierten bzw. seinem/ seiner Stellvertreter*in der Landesfachverbände, die ordentliche Mitglieder des ÖEKV sind
    Seite 11 von 15
    1.3. jeweils einem/ einer Delegierten bzw. seinem/ seiner Stellvertreter*in der Interessensvertretungen (Trainer*innen-Vereinigung), die ordentliche Mitglieder im ÖEKV sind.
    1.4. Einem/ einer Athlet*innen-Vertreter*in
    1.5. Einem/ einer Preisrichter*innen-Vertreterin
  2. Der/ Die Delegierte muss kein Vorstandsmitglied des jeweiligen Landesfachverbandes sein, allerdings einem Mitglied des Landesfachverbandes angehören.
  3. Der/ Die nominierte Delegierte ist dem Vorstand spätestens 4 (vier) Wochen nach der Generalversammlung bekanntzugeben, jedoch mindestens 1 (eine) Woche vor der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes.
  4. Der jeweilige Landesfachverband kann den/ die Delegierte*n nach Neuwahlen im Landesfachverband neu nominieren.
  5. Die nominierten Delegierten und ihre Stellvertreter*innen können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären und sind von den betroffen Verbänden, bzw. Interessensvertretungen nachzubesetzen.
  6. Der erweiterte Vorstand kann vom/ von der Präsident*in nach Bedarf, muss jedoch mindestens 2 (zwei) Mal pro Jahr einberufen werden. Sitzungen sind jedenfalls zum Ende bzw. Beginn eines Kalenderjahres und zum Ende bzw. Beginn des Sportjahres einzuberufen. Eine Sitzung ist jedenfalls innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
  7. Die Beschlüsse werden, wenn in diesen Satzungen nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der erweiterte Vorstand ist bei ordnungsgemäßer schriftlicher Einberufung bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
  8. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme.
  9. Für den Fall der Verhinderung des/ der Delegierten und seines/ seiner Stellvertreter*in, kann der jeweilige Landesfachverband bzw. die jeweilige Interessensvertretung eine dritte Person ohne Stimmrecht entsenden.
  10.  Ein Verlaufsprotokoll der Sitzung ist innerhalb von 4 (vier) Wochen zu verfassen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§14a – Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  1. Beschluss der Jahresplanung
  2. Beschluss des Jahresvoranschlages
  3. Kenntnisnahme des Jahresrechnungsabschlusses
  4. Beschluss der Kaderkriterien über Vorschlag der Technischen Kommission
  5. Beschluss der Entsendungsrichtlinien über Vorschlag der Technischen Kommission
  6. Beschluss der Förderrichtlinien
  7. Beschluss von weiteren Richtlinien
  8. Berufungsentscheidung betreffend die Nichtaufnahme eines Vereines als ordentliches Mitglied durch den Vorstand
  9. Aufnahme bzw. Ausschluss eines Landesfachverbandes
  10. die Genehmigung von Projekten und Bewerben
  11. die Bewerbung für ISU-Veranstaltungen
  12. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  13. Beschluss der Geschäftsordnung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kommissionen. Wenn es für zweckmäßig gehalten wird, können sich der Vorstand und der erweiterte Vorstand eine gemeinsame Geschäftsordnung geben.
  14. Änderung der Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen für Eiskunstlaufen der Österreichischen Wettlaufordnung (ÖWO), soweit es nicht um eine Anpassung an die internationale Wettlaufordnung §13 Abs. 3 handelt.
  15. Bestellung der Mitglieder der technischen Kommission(en)
  16. Beratung und Beschlussfassung sonstiger wichtiger Angelegenheiten von sportpolitischer Bedeutung
  17. Bestellung des Wahlausschusses

§15 – Kommissionen

Der Vorstand kann zur Bearbeitung spezifischer, sportlicher und administrativer Belange Kommissionen bestellen:
1. Eine ständige Kommission ist: Die TECHNISCHE KOMMISSION für EISKUNSTLAUF:
1.1. Die ständige technische Kommission für Eiskunstlauf ist jedenfalls folgendermaßen zu besetzen:
• 4 Vertreter*innen nominiert durch den Vorstand
o 2 Vertreter*innen der Disziplinen Einzel- und Paarlaufen
o 1 Vertreter*in der Disziplin Eistanzen
o 1 Vertreter*in der Disziplin Synchroneiskunstlauf
• 1 Vertreter*in der Trainer*innen-Vereinigung (nominiert durch den Trainer*innenverband),
• 1 Preisrichter*innen-Vertreter*in (entsprechend § 4.1.c.)
• 1 Athlet*innen-Vertreter*in (entsprechend § 4.1.c.)
1.2. Der Vorstand des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes bestimmt den/ die Vorsitzende*n der TK-Eiskunstlauf.
1.3. Die TK-Mitglieder sollten nach Möglichkeit für ihre gesamte Funktionsdauer gleich bleiben.
2. Darüber hinaus kann der Vorstand im Anlassfall spezielle Kommissionen für bestimmte Aufgaben einsetzen.
Die Kommissionen haben über das Ergebnis ihrer Beratungen spätestens eine Woche nach ihrer Sitzung, aber spätestens 1 (einen) Tag vor der nächsten Vorstandssitzung dem Vorstand schriftlich mittels eines Protokolls zu berichten und ihm alle ihre Beschlüsse als Anträge zur Kenntnis zu bringen. Der/ Die TK-Vorsitzende ist zur Vorstandssitzung unter dem Tagespunkt Bericht der TK einzuladen. Der Vorstand berät mit dem/ der Vorsitzenden über die Anträge und entscheidet über die Anträge.

§16 – Rechnungsprüfer*innen

  1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ des ÖEKV mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Für die Rechnungsprüfer*innen gelten die Bestimmungen über Bestellung, Rücktritt und Abwahl der Organe sinngemäß.
  2. Die Rechnungsprüfer*innen haben innerhalb von 4 (vier) Monaten nach Erstellung des Jahresabschlusses eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den der erweiterte Vorstand erhält. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass aufgezeigte Mängel beseitigt werden. Wenn der Vorstand nicht oder nur unzureichend reagiert, müssen die Rechnungsprüfer*innen vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, ist eine solche Versammlung durch die Rechnungsprüfer*innen einzuberufen (§ 21 Abs. 5 Vereinsgesetz 2002).
  3. Die Prüfung betrifft:
    • die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
    • die Verwendung der Mittel entsprechend der Beschlüsse und Statuten,
    • eine Stellungnahme zu ungewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben
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    • eine Stellungnahme zu In-Sich-Geschäften, das sind Vereinbarungen zwischen ÖEKV und Vorstand, die fremdüblich sein sollen,
    • das Aufzeigen einer Bestandsgefährdung dann, wenn eingegangene Verpflichtungen die vorhandenen Mittel übersteigen,
    • ist der/ die Rechnungsprüfer*in ein*e Abschlussprüfer*in, dann muss dieser eine Bestandsgefährdung der Vereinsbehörde melden.
  4. Die Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, beratend an den Sitzungen des ÖEKV teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht. Die Rechnungsprüfer*innen sind zu den Sitzungen einzuladen.
  5. Ein*e Abschlussprüfer*in ist zu bestellen, wenn in 2 (zwei) aufeinander folgenden Jahren die Einnahmen oder die Ausgaben 3 (drei) Millionen Euro überschritten haben. Als Abschlussprüfer können nur Wirtschaftsprüfer*innen (Buchprüfer*innen) bestellt werden

§17 – Schiedsgericht

  1. Zur Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des ÖEKV, sowie in den in dieser Satzung festgelegten Fällen, entscheidet das Schiedsgericht des ÖEKV.
  2. Die Anrufung des Schiedsgerichtes hat beim Vorstand zu erfolgen.
  3. Der Vorstand hat in seiner nächsten Sitzung 3 (drei) Mitglieder und 2 (zwei) Ersatzmitglieder aus der Liste der Mitglieder des Schiedsgerichtes auszulosen, die sich unverzüglich nach Verständigung von ihrer Nominierung zu einem Schiedsgericht mit einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Beirat zu konstituieren haben.
  4.  Das Schiedsgericht setzt das Verfahrensprogramm selbst fest und hat nach Anhören der Streitteile ohne Verzug zu entscheiden.
  5. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach dem Ablauf von 6 (sechs) Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes, der ordentliche Rechtsweg offen.
  6. Für den ÖEKV ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
    Ein Schiedsgericht nach §§577 ff ZPO kann eingerichtet werden.
  7. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen. Der Schiedsspruch ist beiden Streitteilen und dem Vorstand zuzustellen.
  8. Bei Schlichtung des Streitfalles ist die Art der Erledigung im Protokoll ersichtlich zu machen. Nach Abschluss des Verfahrens ist der gesamte Akt vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes dem Vorstand zur Kenntnisnahme und Ablage vorzulegen.

§18 – Disziplinarstrafen

    1. Das Ansehen des österreichischen Eiskunstlaufsportes, seiner Institutionen oder Funktionär*innen schädigendes Verhalten, insbesondere Verstöße der Mitglieder (und deren Mitglieder) gegen die Satzungen, die Wettlaufordnung oder gegen Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes, werden vom Vorstand geahndet.

    2. Der Bestrafung durch den Vorstand unterliegen auch solche Mitglieder und deren Mitglieder, von denen das Schiedsgericht auf ein unzulässiges Verhalten nach §18 Abs. 1 erkannt hat.
    3. Die Strafen bestehen in:
      3.1. Rüge;
      3.2. Geldstrafe bis zum Höchstausmaß von Euro 1.500,00 (eintausendfünfhundert);
      3.3. Sperre (Suspension);
      3.4. Lizenzentzug oder Lizenzsperre;
      3.5. Ausschluss.
    4. Eine gleichzeitige Verhängung mehrerer Strafen ist unzulässig.
    5. Die Strafen gem. §18 Abs. 3.2. und 3.3. können unter berücksichtigungswürdigen Umständen
      auch bedingt unter Setzung einer Bewährungsfrist von 1 (ein) bis 3 (drei) Jahren verhängt werden.
    6. Geldstrafen sind binnen 4 (vier) Wochen einzuzahlen. Bei Säumnis kann die Geldstrafe bis zur Bezahlung in eine unbedingte Sperre verwandelt werden.
    7. Sperre (Suspension) ist die zeitliche Beschränkung der Befugnisse eines Mitgliedes oder dessen Mitgliedes innerhalb des ÖEKV. Sie kann bei Mitgliedern bis zur Höchstdauer eines Jahres, bei Einzelpersonen bis zu 10 (zehn) Jahren verhängt werden. Sie kann nur mit 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgesprochen werden.
    8. Gegen die Verhängung der Strafen nach §18 Abs. 3.1. bis 3.4. steht den Betroffenen das Rechtsmittel der Berufung an das hierzu einzuberufende Schiedsgericht zu. Berufungen sind eingeschrieben binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Zustellung des Straferkenntnisses beim Vorstand einzubringen; verspätete Berufungen sind zurückzuweisen. Die Einbringung der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Poststempel ist maßgebend.

§19 – Freiwillige Auflösung des Verbandes, Abwickler

  1. Die freiwillige Auflösung des ÖEKV kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und einen Abwickler zu berufen. Mit der Bestellung des Abwicklers endet die Funktion des bisherigen Vorstandes.
  3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen ungeschmälert den noch existierenden Landesverbänden und Interessensvertretungen zu übertragen. Sollten diese nicht mehr bestehen den bestehenden Mitgliedern und wenn dies auch nicht mehr der Fall ist, der Österreichischen Bundessportorganisation (BSO). Auf jeden Fall sind allf. Mittel für gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne des §34 ff. der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall einer behördlichen Auflösung.
  4. Der letzte Vorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die Auflösung und falls Vermögen vorhanden ist das Erfordernis der Abwicklung, sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellung maßgebliche Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers, binnen 4 (vier) Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen. Bis zur Betriebsaufnahme des zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen 4 (vier) Wochen nach Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

§20 – Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt

Der Österreichische Eiskunstlaufverband verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

Der Österreichische Eiskunstlaufverband und seine Mitglieder verpflichten sich,

  • die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer, ethnischer und kultureller Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung, sowie Diskriminierung jeglicher Art entgegenzuwirken,
  • alle fair zu behandeln,
  • keinerlei physische oder psychische Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexuelle Gewalt oder sexualisierte Übergriffe in Worten, Gesten, Handlungen und Taten),
  • die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz zu achten und sich dementsprechend respektvoll zu verhalten,
  • sich bei Konflikten um offene, gerechte und humane Lösungen zu bemühen,
  • die Eigenverantwortlichkeit und die Selbständigkeit zu unterstützen,
  • ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben,
  • soziales und faires Verhalten und den nötigen Respekt gegenüber anderen zu leben,
  • anzuerkennen, dass das Interesse jedes und jeder Einzelnen, seine/ihre Gesundheit und sein/ihr Wohlbefinden über den Interessen und den Erfolgszielen des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes stehen,
  • Maßnahmen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen physischen und psychischen Zustand anzupassen,
  • nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen,
  • durch gezielte Aufklärung und unter Wahrnehmung der Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken sowie
  • die im Österreichischen Eiskunstlaufverband gültigen Regeln in Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre (beim Duschen, Umkleiden, auswärtigen Übernachtungen etc.),
  • die Kommunikationskultur (Miteinbeziehung der Erziehungsberechtigten bzw. anderer SportlerInnen),
  • das 6-Augen-Prinzip bzw. das Prinzip der offenen Tür einzuhalten.

§21 Datenschutz

Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des österreichischen Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind streng einzuhalten. Die Verarbeitung (samt der Übermittlung) personenbezogener Daten darf ausschließlich zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnisses (ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie unterstützende Mitglieder), zur Führung einer nationale Mitgliederdatenbank sowie zur Dokumentation der Funktion im Mitgliedsverein und im Landes- oder Bundesfachverband, des sportlichen Erfolgs und der fachlichen und organisatorischen Expertise erfolgen.